City of
Dresden & Leipzig


Faule Schuldner
- unbediente Auslandsbonds aus den Zeiten
der Weimarer Republik



Wer seine Schulden nicht begleicht, verliert seine Kreditwürdigkeit. Auf dem besten Weg dahin sind seit 1990 die sächsischen Metropolen Dresden und Leipzig. Auch mehr als fast zwei Jahzehnte nach der Wiedervereinigung haben sie ihre Auslandsbonds aus den zwanziger Jahren noch nicht zurückgezahlt. Die Schuld dafür liegt aber auch in Berlin: Die Bundesregierung schiebt die im Londoner Schuldenabkommen vereinbarten Nachverhandlungen mit den Gläubigerstaaten zur Regelung dieser Bonds auf die lange Bank; damit verzögern sich die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für die Bedienung der Schulden.

Im September 1953, trat das "Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden" in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Das so genannte Londoner Schuldenabkommen war seinerzeit eine entscheidende Grundlage dafür, dass die junge Bundesrepublik Deutschland im Ausland rasch Vertrauen und Kreditwürdigkeit, als Voraussetzung für den wirtschaftlichen Wiederaufbau, gewann.

Nachdem die im Abkommen bisher geregelten deutschen Auslandsschulden seit Beginn der achtziger Jahre zurückgezahlt wurden, hat das Abkommen nach der Wiedervereinigung neue Aktualität gewonnen. Der Grund hierfür: Ein bestimmter Teil von Ansprüchen aus deutschen Auslandsanleihen wurde im Abkommen bis zur Wiedervereinigung zurückgestellt. Es wurde festgelegt, dass die Signaturstaaten nach der Wiedervereinigung das Abkommen nachprüfen lassen. Ziel der Prüfung ist die Entschädigung von bestimmten, bisher unbedienten oder lediglich quotal bedienten Anleiheemissionen aus dem Zeitraum vor 1945 durch die Schuldner auf den wiedervereinigten Gebieten. In dieser Angelegenheit ergibt sich bislang folgender Stand:

Die Schattenquote

Ansprüche aus rückständigen Zinsen aus dem Zeitraum von 1945 bis 1952 des ehemaligen Deutschen Reiches, die sogenannte Schattenquote, werden unter dem Londoner Schuldenabkommen nach Artikel 25 a bereits seit 1990 von der Bundesrepublik Deutschland durch Umtausch der entsprechenden verbrieften Schattenquoten-Bezugsrechte in 3% BRD-Fundierungsschuldverschreibungen abgelöst. Falls diese Schuldverschreibungen nicht vorzeitig getilgt werden, wird die Rückzahlung spätestens bis zum Jahr 2010 beendet sein (näheres hierzu siehe ... Schattenquoten).

Die unbedienten bzw. quotal bedienten Auslandsanleihen

Das Londoner Schuldenabkommen wurde bis zur deutschen Wiedervereinigung nur für die in den alten Bundesländern ansässigen Schuldner wirksam. Soweit sich Schuldner mit ihrem Vermögen auf mittel- oder ostdeutschen Gebieten befanden und weder in die alte Bundesrepublik Deutschland verlagert wurden, noch dort ihr Vermögen treuhänderisch abgewickelt wurde, sollen sie ebenfalls gemäss Artikel 25 an einer Schuldenregelung nach der Wiedervereinigung teilnehmen. Artikel 25 b und c des Abkommens legt diesbezüglich das Verfahren fest (Originalzitat): "Bei der Wiedervereinigung Deutschlands werden die Parteien dieses Abkommens das Abkommen einer Nachprüfung unterziehen, und zwar ausschliesslich mit dem Ziele, ...

(b) die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Schulden von Personen auszudehnen, die in dem mit der Bundesrepublik Deutschland wiedervereinigten Gebiet ansässig sind, und

(c) angemessene Anpassungen mit Bezug auf Schulden vorzunehmen, bei deren Regelung der Verlust von Vermögenswerten, die in dem mit der Bundesrepublik Deutschland wiedervereinigten Gebiet belegen sind, oder die Unmöglichkeit ihrer Verwendung berücksichtigt worden ist."


Bei den unbedienten deutschen Auslandsbonds handelt es sich konkret um die folgenden Emissionen:

  • Freistaat Anhalt (Free State of Anhalt), 7% External Loan Serial Gold Bonds of 1926 (US-Gold-Dollar)
     
  • Stadt Dresden (City of Dresden), 7% Twenty-Year Sinking Fund Gold Bond External Loan of 1925 Due November 1, 1945 (US-Gold-Dollar)
     
  • Stadt Dresden (City of Dresden), 5 1/2% Sterling Loan of 1927 (Pfund Sterling)
     
  • Landkraftwerke Leipzig Aktiengesellschaft in Kulkwitz - Energie Aktiengesellschaft Leipzig (Leipzig Overland Electric Power Company, Leipzig Public Service Corporation), Leipzig, 61/2% Twenty-Year Sinking Fund Mortgage Gold Bonds of 1926 Due May 1, 1946 (US-Gold-Dollar)
     
  • Stadt Leipzig (City of Leipzig), 7% Sinking Fund Gold Bond External Loan of 1926 Due February 1, 1947 (US-Gold-Dollar)
     
  • Leipziger Messe- und Ausstellungs-Aktiengesellschaft (Leipzig Trade Fair Corporation), Leipzig, 7% First Mortgage Twenty-Five-Year Guaranteed Sinking Fund Gold Bonds of 1928 Due May 1, 1953 (US-Gold-Dollar)
     
  • Sächsische Landespfandbriefanstalt (Saxon State Mortgage Institution), Dresden, 7% Mortgage Collateral Sinking Fund Guaranteed Gold Bonds of 1925 Due December 1, 1945 (US-Gold-Dollar)
     
  • Sächsische Landespfandbriefanstalt (Saxon State Mortgage Institution), Dresden, 6 1/2% Mortgage Collateral Sinking Fund Guaranteed Gold Bonds of 1926 (US-Gold-Dollar)
     
  • Sächsische Landespfandbriefanstalt (Saxon State Mortgage Institution), Dresden, 6% Mortgage Collateral Sinking Fund Guaranteed Gold Bonds of 1927 (US-Gold-Dollar)
     
  • Freistaat Sachsen (Free State of Saxony), 6% Sterling Bonds of 1927 (Pfund Sterling)


Bei den quotal bedienten Auslandsbonds handelt es sich um die folgenden Emissionen, aus denen Restverbindlichkeiten verbrieft sind:

  • Aktiengesellschaft Sächsische Werke (Saxon Public Works, Inc.), Dresden, 7% First Mortgage Twenty-Year Sinking Fund Guaranteed External Loan Gold Bonds of 1925 (US-Gold-Dollar)
     
  • Aktiengesellschaft Sächsische Werke (Saxon Public Works, Inc.), Dresden, 6 1/2% General and Refunding Mortgage Guaranteed Gold Bonds of 1926 Due May 1, 1951 (US-Gold-Dollar)
     
  • Aktiengesellschaft Sächsische Werke (Saxon Public Works, Inc.), Dresden, 6% Guaranteed Gold Notes of 1932 Due July 15, 1937 (US-Gold-Dollar)
     
  • Aktiengesellschaft Sächsische Werke (Saxon Public Works, Inc.), Dresden, 5% Guaranteed Serial Gold Notes of 1933 Due March 1, 1943 (US-Gold-Dollar)
     
  • Märkisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft (Brandenburg Electric Power Company), Berlin, 6% Twenty-Five-Year First Mortgage Sinking Fund Gold Bonds External Loan of 1928 Due May 1, 1953 (US-Gold-Dollar)
     
  • Überlandzentrale Pommern Aktiengesellschaft (Pommerania Electric Company), Stettin, 6% Sinking Fund Mortgage Gold Bonds of 1928 Due May 1, 1953 (US-Gold-Dollar)
     
  • Deutsche Landesbankenzentrale Aktiengesellschaft (Central Bank of German State & Provincial Banks, Inc.), Berlin, 6 1/2% German Provincial and Communal Banks Consolidated Agricultural Loan Secured Gold Sinking Fund Bonds of 1928 Series A, Due June1, 1958 (US-Gold-Dollar)
     
  • Deutsche Landesbankenzentrale Aktiengesellschaft (Central Bank of German State & Provincial Banks, Inc.), Berlin, 6% First Mortgage Secured Gold Sinking Fund Bonds Series A of 1927 Due August 1, 1952 (US-Gold-Dollar)
     
  • Deutsche Landesbankenzentrale Aktiengesellschaft (Central Bank of German State & Provincial Banks, Inc.), Berlin, 6% Mortgage Secured Gold Sinking Fund Bonds Series B of 1927 Due October 1, 1951 (US-Gold-Dollar)
     
  • Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt -Landwirtschaftliche Zentralbank-, Berlin, 4% (6 1/2%) Schweizer Franken-Meliorations-Schuldverschreibung von 1930 (Schweizer Franken)
     
  • Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt -Landwirtschaftliche Zentralbank- (German Central Bank for Agriculture), Berlin, 7% First Lien Gold Farm Loan Sinking Fund Bonds of 1925 Due September 15, 1950, Restquoten-Bescheinigungen (Eastern Quota Certificates)
     
  • Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt -Landwirtschaftliche Zentralbank- (German Central Bank for Agriculture), Berlin, 6% Farm Loan Secured Gold Sinking Fund Bonds of 1927 Due July 15, 1960, Restquoten-Bescheinigungen (Eastern Quota Certificates)
     
  • Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt -Landwirtschaftliche Zentralbank- (German Central Bank for Agriculture), Berlin, 6% Farm Loan Secured Gold Sinking Fund Bonds, Second Series of 1927 Due October 15, 1960, Restquoten-Bescheinigungen (Eastern Quota Certificates)


Allein die zu bedienenden Schulden aus den Auslandsanleihen der Städte Dresden und Leipzig stellen sich wie folgt dar:

  • US-Dollar-Schuldverschreibungen der Stadt Dresden (City of Dresden), ursprüngliche Emission 5.000.000 US-Dollar: 7% Twenty-Year Sinking Fund Gold Bond External Loan Due November 1, 1945, ausgegeben 1925, Stückelung 500, 1.000 US-Dollar, ursprünglich fällig 1945, Zinsen und Tilgung seit 1934 nicht mehr gezahlt, ausstehendes bis heute unbedientes Nominalkapital vermutlich: 1.719.500 US-Dollar.
     
  • Pfund Sterling- Schuldverschreibungen der Stadt Dresden (City of Dresden), ursprüngliche Emission 600.000 Pfund Sterling: 5 1/2% Sterling Loan, ausgegeben 1927, Stückelung 20, 100, 500 Pfund Sterling, ursprünglich fällig 1952, Zinsen und Tilgung seit 1934 nicht mehr gezahlt, 1961-1969 Abfindung von rückständigen Kupons vom 1.1.1940 bis 1.1.1945 aus Mitteln der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, ausstehendes bis heute unbedientes Nominalkapital vermutlich: 299.400 Pfund Sterling.
     
  • US-Dollar-Schuldverschreibungen der Stadt Leipzig (City of Leipzig), ursprüngliche Emission 5.000.000 US-Dollar: 7% Sinking Fund Gold Bond External Loan of 1926 - Due February 1, 1947, ausgegeben 1926, Stückelung 500, 1.000 US-Dollar, ursprünglich fällig 1947, Zinsen und Tilgung seit 1934 nicht mehr gezahlt, ausstehendes bis heute unbedientes Nominalkapital vermutlich: 3.061.500 US-Dollar.

Insgesamt besteht nach Angaben der früheren, englischen Wertpapier- Schutzgemeinschaft "The Council of the Corporation of Foreign Bondholders" für die zehn unbedienten Emissionen dieser sächsischen Schuldner unter Artikel 25 b heute eine offene Kapitalschuld in Höhe von nominal rund 11 Millionen US- Dollar sowie 825.000 Pfund Sterling. Die Zinsen dieser Kapitalschuld sind überwiegend seit 1933/1934 rückständig. Eine Entschädigung von Kapital und rückständigen Zinsen gerechnet nach Massgabe des Londoner Schuldenabkommens hätte sich 1990 auf insgesamt rund 43 Millionen US- Dollar sowie 2,9 Millionen Pfund Sterling belaufen.

Soweit sich mittel- oder ostdeutsche Institutionen und Unternehmen nach dem Zweiten Weltkrieg in der alten Bundesrepublik Deutschland oder in West-Berlin niederliessen, mussten sie bzw. ihre Rechts- oder Funktionsnachfolger an der Schuldenregelung nach Massgabe des Londoner Schuldenabkommens teilnehmen. Dabei konnten sie sich allerdings aufgrund der in Mittel- oder Ostdeutschland erlittenen Vermögensverluste auf Härteklauseln berufen und unter bestimmten Bedingungen ihre Schulden quotal bedienen.

Kommt es bei diesen Schuldnern nach der Wiedervereinigung zu Vermögensrückgaben, Entschädigungen oder Ausgleichszahlungen, so muss den Gläubigern eine Nachbesserung gewährt werden. Konkret sind diese Ansprüche beispielsweise verbrieft in Form von so genannten Restquoten- Bescheinigungen. Die Ansprüche entstanden gemäss Artikel 25 c aus bestimmten quotal bedienten US-Dollar-Industrieanleihen sowie aus der quotalen Bedienung von Pfandbriefen und Kommunal- Schuldverschreibungen bestimmter Berliner Altbanken und nach Westdeutschland verlagerter, mitteldeutscher Geldinstitute.


Entwicklungstendenz

Es kann festgestellt werden, dass die offenen Ansprüche aus deutschen Auslandsbonds nach der Wiedervereinigung zu bedienen sind, sei es ausserhalb oder unter dem internationalen Recht des Londoner Schuldenabkommens.

Was ist nun seit 1990 in dieser Sache passiert? Die Schuldner befassten sich zunächst mit der Kalkulation ihrer Restschuld. Sie lehnten in den Folgejahren eine Bedienung ihrer Anleihen mit dem Hinweis auf eine fehlende gesetzliche Grundlage ab.

Nach Auskunft des für die Nachprüfung des Londoner Schuldenabkommens und die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zuständigen Bundesministeriums für Finanzen, sind die Verhandlungen zur Regelung dieser offenen Schulden gegenwärtig nicht in Sicht. Die Bundesregierung hat es seit 1990 tatsächlich nicht geschafft, die erforderliche Initiative zur Einleitung der notwendigen Verhandlungen zu ergreifen.

Viele ausländische Gläubiger, die seit der Wiedervereinigung versuchen, bei den Schuldnern ihre Bonds einzulösen, haben damit das Nachsehen. Das für die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zuständige Bundesfinanzministerium vertröstet sogar bis heute Schuldner und Gläubiger mit dem Hinweis "Verhandlungen seien nicht in Sicht" und ignoriert dabei wiederholt die eigene Initiativpflicht.

Die diesbezüglichen Verhandlungen werden in Deutschland noch einige zusätzliche Schwierigkeiten bereiten. Ursache hierfür, neben dem Problem der Rechtsnachfolge: Den betroffenen Emittenten sind nach der deutschen Wiedervereinigung, bedingt durch das Einigungsvertragsgesetz, die überwiegend zwischen 1945 und 1949 entschädigungslos enteigneten Vermögenswerte aus der früheren kommunistischen „Deutschen Demokratischen Republik“ nach 1990 nicht zugeflossen. Auch das 1994 erschienene Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) hat keine weitere Klarheit geschaffen, denn auf ausländische Währung lautende Wertpapiere wurden im EALG von Ausgleichsleistungen ausgenommen.

Über die Höhe und den Zeitpunkt der endgültigen Ablösung dieser offenen Ansprüche lassen sich auch achtzehn Jahre nach der Wiedervereinigung nur Spekulationen anstellen. Da die unbedienten US-Dollar-Bonds in Gold zurückzuzahlen sind, können hier einerseits in den Vereinigten Staaten effektive Forderungen in Milliardenhöhe bestehen. Andererseits wären höchstens 40 Millionen Euro seitens der Schuldner insgesamt zu zahlen, wenn sie sich den Regularien des Londoner Schuldenabkommens unterwerfen würden. Wahrscheinlich wird der zurückzuzahlende Betrag sogar wesentlich niedriger ausfallen, da durch Verluste infolge von Kriegseinwirkungen und vermeintlicher Wertlosigkeit eine grosse Anzahl der betroffenen Wertpapiere in den letzten Jahrzehnten verloren gegangen sind.

Aber wie lange kann man die ausländischen Gläubiger noch mit der bisher praktizierten, zweifelhaften Taktik hinhalten? Ist der in Frage stehende, relativ geringe Betrag es wirklich wert, das Vertrauen des Auslands in die Kreditwürdigkeit deutscher Schuldner zu stören? Trotz wiederholter Aufforderungen seitens vieler ausländischer Gläubiger haben weder die Deutsche Bundesregierung noch die betroffenen Schuldner bisher irgendwelche Anstrengungen gemacht, diese Schulden zu regeln. Ein erster Versuch die Regelung dieser Bonds erfolgte 1999. Der Spiegel kommentierte das seinerzeit so:

Dresden und Leipzig sollen Milliarden für Vorkriegs- Anleihen zahlen

Ostdeutschen Städten, Ländern und Firmen drohen Zahlungen von mehreren Milliarden Mark, um nicht bediente Anleihen aus der Vorkriegszeit abzulösen. Das berichtet das Nachrichten-Magazin DER SPIEGEL in der Ausgabe 4/99. Erstmals versucht eine Gruppe von Gläubigern die ausstehenden Zins- und Tilgungszahlungen von insgesamt elf in den 20er Jahren ausgegebenen Fremdwährungs- Anleihen einzutreiben. Sie wird von Andre Sayatz, einem Rechtsanwalt im Berliner Büro der amerikanischen Kanzlei Baker & McKenzie vertreten. "Wir meinen es ernst," sagte Sayatz dem SPIEGEL, wenn die Emittenten nicht bezahlen, werden wir die Anleihen einklagen - allerdings nicht vor einem deutschen Gericht." Gerichtsstand ist das Land, in dem die Anleihen emittiert wurden.

Die Anleihen unterliegen nicht dem Auslandsbondbereinigungsgesetz, ihre Besitzer konnten die Papiere somit nicht im Rahmen des Londoner Schuldenabkommens ablösen. Auch die DDR hat die noch ausstehenden Schulden nie bedient oder getilgt. Von der Stadt Dresden fordert Sayatz beispielsweise die Rückzahlung einer Sterling- Anleihe, mit der die Stadt 1927 unter anderem den Ausbau der Strassenbahn finanzierte. Insgesamt hat Dresden seit 1939 knapp die Hälfte der ursprünglichen Schuld von 600.000 Pfund weder bedient noch zurückgezahlt. "Um alle Papiere abzulösen, muss die Stadt knapp fünf Millionen Mark bezahlen", sagte der öffentlich bestellte und vereidigte Gutachter für "Historische Wertpapiere" Hans-Georg Glasemann dem SPIEGEL. Glasemann hält die Forderungen für berechtigt.

Die drohenden Milliarden- Zahlungen resultieren vor allem aus insgesamt acht Dollar- Anleihen, die eine so genannte "Goldklausel" enthalten. Sie müssen in Gold zurückbezahlt werden. Die nicht getilgten Anleihen entsprechen, laut Glasemann, heute einen Wert von rund 11 Milliarden Mark. Emittenten dieser Anleihen waren unter anderem die Städte Leipzig und Dresden, der Freistaat Anhalt sowie die Leipziger Messegesellschaft und die Sächsische Landespfandbriefanstalt. Die Stadt Dresden hat bislang noch nicht auf die Forderungen reagiert. "Wenn wir das zahlen müssen," sagte Karl Geisselbrecht der Büroleiter von Oberbürgermeister Herbert Wagner, "sind wir auf einen Schlag pleite."
 

Das Dresdner Landgericht wies 2003 die US-Altschulden-Klage gegen Dresden ab. Die heutige Stadt Dresden hafte nach vorläufiger Rechtsauffassung des Landgerichts nicht für eine vor dem Zweiten Weltkrieg in den USA ausgegebene Auslandsanleihe, sagte der Vorsitzende Richter. Die Anleihe wäre eigentlich 1946 fällig gewesen. Klage eingereicht hatte 2002 ein US-Bürger aus dem Bundesstaat Washington, der mit Hinweis auf ein entsprechendes Wertpapier rund 25.000 US-Dollar von der sächsischen Landeshauptstadt zurückfordert. Der Richter sagte, er sehe keine Grundlage für die Ansprüche, da die heutige Stadt Dresden offensichtlich nicht Rechtsnachfolgerin der Stadt Dresden sei, die sich seinerzeit das Geld geborgt habe. Die Klägerseite ging in Berufung vor das Oberlandesgericht Dresden.

Das Oberlandesgericht Dresden wies in der Berufungsverhandlung im September 2004 die Klage mit der Begründung ab, dass die heutige Landeshauptstadt Dresden nicht mit der Stadt Dresden aus dem Jahr 1925 identisch, noch deren Nachfolgerin sei. Der 3. Zivilsenat hatte jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der Bundesgerichtshof fällte abschliessend im Herbst 2005 das folgende, höchst umstrittene Urteil:

Anspruch auf Rückzahlung einer 1925 emittierten Teilschuldverschreibung der damaligen Stadt Dresden wegen Zeitablaufs erloschen

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Klage auf Rückzahlung einer 1925 emittierten Teilschuldverschreibung der damaligen Stadt Dresden nebst Zinscoupons zu entscheiden.

Der Kläger, ein US-amerikanischer Staatsbürger, ist Inhaber einer Teilschuldverschreibung über 1.000 US-Dollar nebst Zinscoupons. Diese ist Teil einer von der damaligen Stadt Dresden (Emittentin) im Jahr 1925 begebenen, am 1. November 1945 fälligen Golddollaranleihe über insgesamt 5 Millionen US-Dollar, von der 3,75 Millionen in New York und 1,25 Millionen US-Dollar in den Niederlanden vertrieben wurden. Die erlösten Geldmittel in Höhe von umgerechnet 18,4 Millionen Reichsmark wurden für den Ausbau des städtischen Elektrizitätswerks und der Strassenbahn verwendet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurückgewiesen. Nach dem maßgebenden deutschen Recht war die dreissigjährige Frist zur Einlösung für die Teilschuldverschreibung (§ 801 Abs.1 Satz 1 BGB) am 01. November 1975 und die vierjährige Frist für die Vorlegung der Zinscoupons (§ 801 Absatz 2 BGB) spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1949 verstrichen. Damit waren die vom Kläger geltend gemachten Forderungen erloschen. Die Wirkungen des Zeitablaufs auf das Erlöschen des Anspruchs aus der Teilschuldverschreibung sind nach dem damals maßgeblichen Kollisionsrecht nach deutschem Recht zu beurteilen.

Der Ablauf der Vorlegungsfrist ist weder unterbrochen noch gehemmt worden. Eine analoge Anwendung der Hemmungsvorschriften auf die Ausschlussfrist des § 801 Absatz 1 Satz 1 BGB scheidet aus. Es fehlt an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Der Beklagten ist es auch nicht gemäss § 242 BGB verwehrt, sich auf den Ablauf der Vorlegungsfrist zu berufen. Die mehr als elf Jahre nach der Wiedervereinigung erfolgte Geltendmachung des klägerischen Anspruchs vermag den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht mehr zu rechtfertigen. Im Übrigen ist der Anspruch des Klägers auch wegen der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten zu verneinen. Die beklagte heutige Landeshauptstadt Dresden ist weder mit der Emittentin identisch noch deren Gesamtrechtsnachfolgerin geworden. Die früheren Gemeinden in der DDR existierten seit der Schaffung des sozialistischen Einheitsstaates nicht mehr als rechtlich selbständige Gebietskörperschaften, die als eigene Rechtssubjekte am Rechtsverkehr teilnehmen konnten. Nach dem Zusammenbruch des sozialistischen Staatsregimes ist die Beklagte als Gebietskörperschaft originär neu errichtet worden. Auch eine Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich der früheren, vor dem sozialistischen Staatsumbau in der ehemaligen DDR bestehenden Gemeinden ist nicht eingetreten. Ebenso wenig hat eine Einzelrechtsnachfolge der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeiten stattgefunden. (Urteil vom 25. Oktober 2005 – XI ZR 353/04 LG Dresden – Entscheidung vom 13.5.2003 – 5 O 683/02 ./. OLG Dresden – Entscheidung vom 24.9.2004 – 3 U 1049/03, Karlsruhe, denn 25. Oktober 2005)
 

Sie finden das Urteil des Bundesgerichtshofs mit Begründung unter … lexetius
 



Aufruf


Falls Sie Bonds der oben beschtriebenen Art besitzen, stehe ich Ihnen für Erläuterungen der spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Emission gerne telefonisch zur Verfügung. Anfragen auch per eMail an:
 

Hans-Georg Glasemann

Telefon: 08807/ 206 505


Email: nonvaleurs.de@gmail.com


Erläuterung der Hintergründe:

Im früheren Deutschen Reich wurden von 1924 bis 1930 rund 600 Emissionen von Auslandsbonds in verschiedenen Fremdwährungen (unter anderem US-Gold-Dollar, Pfund Sterling, Schweizer Franken) öffentlich begeben. Die Bonds wurden in den 20er Jahren weltweit angeboten und überwiegend in Großbritannien, Holland, den Vereinigten Staaten, Schweden und der Schweiz platziert. Die Mehrzahl dieser überwiegend von deutschen Kommunen, Banken, Elektrizitätswerken und Industriebetrieben ausgegebenen Schuldverschreibungen wurden bis 1939 oder später - unter dem Londoner Schuldenabkommen von 1953 bis 1983 zurückgezahlt.
 


Die Situation heute:

Die Dollar-Schuldverschreibungen ostdeutscher Aussteller - seit 1949 unter der Herrschaft der Deutschen Demokratischen Republik - sind auch achtzehn Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung unbedient und ungeregelt. Häufig ist die Rechtsnachfolge nach den Emittenten offen. Die Ansprüche aus diesen Papieren sind indes in der Regel weder durch das Londoner Schuldenabkommen noch duch die Wertpapierbereinigung berührt. Auch viele unentwertete Dollaranleihen früherer westdeutscher Schuldner, die im Londoner Schuldenabkommen nicht vorgelegt wurden, gehen in kleineren oder größeren Positionen seit 1953 um die Welt. Hier verlangen „Non-Assenting Bondholder“, also Bondholder, die ihre Bonds nicht unter dem Londoner Schuldenabkommen vorgelegt haben, die Bedienung ihrer Gold-Dollar-Bonds nach den ursprünglichen Anleihebedingungen.